Newsbeitrag

AHV Renterfreibetrag Ja oder Nein?

Selbstständigerwerbende Personen, die das Referenzalter (Rentenalter gemäss AHV-Recht) erreicht haben und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, haben die Möglichkeit, jährlich neu zu bestimmen, ob sie vom gesetzlichen Freibetrag Gebrauch machen möchten oder darauf verzichten.

Den entsprechenden Entscheid haben Sie Ihrer zuständigen Ausgleichskasse (kantonale Durchführungsstelle der AHV/IV/EO) bis spätestens 31. Dezember 2026 für das laufende Beitragsjahr 2026 mitzuteilen.

Wird auf den Freibetrag von CHF 16’800 pro Jahr verzichtet, unterliegt das gesamte Erwerbseinkommen der Beitragspflicht gegenüber den Sozialversicherungen. Dies kann dazu beitragen, allfällige Beitragslücken im individuellen AHV-Konto zu schliessen und dadurch die künftige Altersrente zu verbessern. Wird der Freibetrag hingegen beansprucht, fallen Sozialversicherungsbeiträge lediglich auf den Einkommensanteil an, der den Freibetrag von CHF 16’800 übersteigt.

Steuerliche Regelung des Kinderabzugs

Im Bereich der steuerlichen Sozialabzüge steht natürlichen Personen, die für minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder unterhaltspflichtig sind, sowohl im Rahmen der direkten Bundessteuer als auch der kantonalen Einkommenssteuern ein Kinderabzug zu. Dieser Abzug vom steuerbaren Einkommen berücksichtigt den Umstand, dass unterhaltspflichtige Personen durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern einer erhöhten finanziellen Belastung ausgesetzt sind.

In der steuerrechtlichen Praxis stellen sich namentlich in folgenden Konstellationen regelmässig Abgrenzungsfragen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung sowie der korrekten Zuweisung des Kinderabzugs:

  • Getrennt lebende oder geschiedene Elternteile
  • Patchwork- bzw. Stieffamilien
  • Alternierende Obhut (d.h. wenn das Kind zu annähernd gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt)

In diesen Sachverhalten bedarf es einer sorgfältigen Prüfung der massgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen sowie der einschlägigen Praxis der Steuerbehörden und der Rechtsprechung.

Erben und Vererben für Privatpersonen und Unternehmer

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Schweizer Erbrecht und verschafft Privatpersonen und Unternehmern mehr freie Quote für eine passgenaue Nachlassplanung. Dieser Ratgeberbeitrag zeigt anhand eines Fallbeispiels, wie ohne die nötigen Vorkehrungen rasch eine konfliktträchtige Erbengemeinschaft entstehen kann – und wie Testament, Erbvertrag und Vorsorgeauftrag den Fortbestand eines Familienunternehmens sichern helfen. Lesen Sie, welche typischen Fallstricke (Pflichtteile, Liquidität, Erbschaftssteuer) drohen und welche konkreten Schritte Sie jetzt zur optimalen Nachlass- und Unternehmensnachfolgeplanung einleiten sollten.